Vereinsstatuten

VEREINSSTATUTEN


im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002

 

 

 

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

  • Der Verein führt den Namen „Sportvereinigung Gloggnitz“ (in der weiteren Folge kurz SVG genannt.
  • Der Verein hat seinen Sitz in A-2640 Gloggnitz, Sportplatzgasse 1, er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  • Der Verein gehört dem NÖFV (Niederösterreichischen Fußballverband) an.

 

 

  • 2: Zweck

 

  • Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung und insbesondere des Fußballsportes. Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein. Sinn und Zweck ist wie folgt ausgerichtet;

 

  • Gemeinsame körperliche Übungen
  • Veranstaltungen von Sportfesten, Wettkämpfen und Wettspielen
  • Kurse, Besprechungen und Vorträge
  • Fahrten, Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte
  • Wettspiele
  • Beschaffung von Sport — und Spielplätzen
  • Pflege und Förderung des Jugendsportes
  • Verbindung mit Vereinen mit ähnlicher oder gleicher Tendenz.

 

 

  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

  • Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
  • Als ideelle Mittel dienen:
    1. Vorträge,
    2. Versammlungen,
    3. Gesellige Zusammenkünfte,
    4. Gemeinsame Übungen,
    5. Training,
    6. Wanderungen,
    7. Herausgabe van Publikationen,
    8. Diskussionsabende
    9. Einrichtung einer Bibliothek

 

  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Beitrittsgebühren
    2. Mitgliedsbeiträge
    3. Erträgnisse aus Veranstaltungen
    4. Vereinseigene Unternehmungen
    5. Betrieb von gastronomischen Einrichtungen
    6. Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen
    7. Abhaltung eines Flohmarktes
    8. Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen
    9. Sportschilling
    10. Förderbeiträge
    11. Spenden und Subventionen
    12. Sammlungen
    13. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

 

  • 4: Arten der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
    1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und jährlich ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen.
    2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitragsbeitrags fördern, diese sind auch bei ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sitz und stimmberechtigt.
    3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • Mitglieder des Vereines können alle natürlichen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
  • Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer, diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

 

  • 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaft durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss; weiters wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mietgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  • Der freiwillige Austritt kann nur bis zum 31. Juli des laufenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden. Gegen einen solchen Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss durch die Generalversammlung fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleiben hievon unberührt.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

  • 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen den außerordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  • Das aktive und passive Wahlrecht von Vereinsmitgliedern die Nichtamateure im Sinne des Regulatives als ÖFB sind, ruht für die Zeit dieser Vertragsverhältnisse. Gleiches gilt für die Mitglieder des Vereines, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen oder für ihre Tätigkeit für den Verein eine regelmäßige Zuwendung erhalten, die den Betrag der Auslagersätze bzw. die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG übersteigt.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

 

 

  • 8 : Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind:

 

  • die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
  • der Vorstand (§§ 11 bis 13)
  • die Rechnungsprüfer (§ 14)
  • das Schiedsgericht (§ 15)

 

Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

 

 

  • 9: Die Generalversammlung

 

  • Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre bis 31. Juli statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen nach Einlangen eines solchen Beschlusses oder Verlangens statt.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) bzw. durch öffentliche Kundmachung einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die Ordentlichen- die Außerordentlichen- und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

  • 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre.
  2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Wahl des Wahlvorschlagskomitees. Dieses besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und wählt einen Vorsitzenden;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Entlastung des Vorstandes über Antrag der Rechungsprüfer;
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung sehenden Fragen und der ordnungsgemäß eingebrachten Anträge;

 

 

  • 11: Der Vorstand

 

  • Der Vorstand besteht aus

 

  • A) dem Obmann und seine Stellvertreter
  • B) dem Schriftführer und seine Stellvertreter
  • C) dem Finanzreferenten und seine Stellvertreter
  • D) den Sektionsleitern für Damen und Herren und deren Stellvertreter
  • E) dem Jugendreferenten und seine Stellvertreter und
  • F) mindestens 2 Beiräten

 

  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat
  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl des bisherigen Vorstands ist möglich.
  • Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

  • 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung).
  • Vorbereitung und Terminisierung der Generalversammlung
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  • Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3
  • Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

 

 

  • 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  • Der Obmann oder sein Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des

Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des

Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des

Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und

Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im lnnenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands welche bei der nächsten Zusammenkunft des Vorstands oder nächsten Generalversammlung zur Kenntnis gebracht und der Genehmigung bedürfen.
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
  • Die jeweiligen Sektionsleiter haben die spartenspezifischen (Fachsparten) Belange des Vereines wahrzunehmen.
  • Der Jugendreferent ist für die Jugendarbeit zuständig.
  • Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.

 

  • Die genauen Aufgabengebiete der Referenten, Sektionsleiter und eines allfälligen vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers und dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 

  • 14: Die Rechnungsprüfer

 

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebahrung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

  • 15: Das Schiedsgericht

 

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitfall innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts müssen vor deren Namhaftmachung ordentliche Vereinsmitglieder sein.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Verlässt ein oder mehrere Mitglieder eines Streitteils die Verhandlung ist die Entscheidung der noch anwesenden Mitglieder maßgebend. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

  • 16: Datenschutz

 

Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

 

 

  • 17: Auflösung des Vereins

 

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und dies nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Die ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung hat auch — sofern

Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen.

Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu

fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  • Der § 17 Abs. 2 gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung, der Aufhebung bzw. des Wegfalls des begünstigten Vereinszweckes.
  • Ein verbleibendes Vermögen muss gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der
  • § 34ff BAO (Bundesabgabenordnung) zugeführt werden.
  • Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist zu veröffentlichen.

 

 

 

 

  • Die vorstehenden Vereinsstatuten im Sinne des neuen Vereinsgesetzes wurden bei der ordentlichen Generalversammlung des Vereins am 29. Jänner 2014 beschlossen.

 

 

 

Gloggnitz, am 29. Jänner 2014

 

 

 

Der Vorstand der

SV GLOGGNITZ