Handlungsempfehlungen von Sport Austria (ehem. BSO) für Sportvereine und Sportstättenbetreiber

Am 14.05.2020 werden bei einer Sitzung der Verbände noch weitere Details besprochen und an die Vereine ausgesendet.
Trainer werden in den kommenden Tagen über genaue Details informiert. Eltern und Spieler werden im Anschluss vom jeweiligen Trainer sämtliche Informationen erhalten.

Wir freuen uns bereits, auf ein Wiedersehen, wenngleich unter besonderen Vorgaben.

Allgemeine Empfehlungen

  • Abstand halten, daher gilt
    • Nur die Sportstätten im Freiluftbereich dürfen bis 15. Mai ausschließlich zur Sportausübung von Sportarten, die typischerweise mit einem Mindestabstand von zwei Metern ausgeübt werden, bzw. von Aufsichtspersonen (zur Beaufsichtigung von Kindern und unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahre)) betreten werden (das Sportministerium empfiehlt, Kindertrainings erst ab 15.5., zeitgleich mit der Öffnung der Schulen, zu starten).
    • Geschlossene Räumlichkeiten auf der Sportanlage (z.B. Garderoben und andere Innenanlagen) dürfen nur dann betreten werden, wenn es für die Ausübung der Sportart unerlässlich ist (z.B. wenn dort persönliche Sportausrüstung verwahrt ist). Dabei ist ein Mund-Nase-Schutz zu tragen.
    • Ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen ist bei der Sportausübung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
    • ZuschauerInnen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
    • Auch der Gastronomiebereich, Kantinen und das Vereinsheim müssen bis 15. Mai geschlossen bleiben.
    • Keine Wettkämpfe (auch ohne ZuseherInnen) auf überregionaler Ebene.
  • Besonderer Schutz von Risikogruppen
    • Das Sportministerium empfiehlt, Kindertrainings erst ab 15.5., zeitgleich mit der Öffnung der Schulen, zu starten. Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen. Dabei ist eine Gruppengröße von maximal 6 zu Beaufsichtigenden empfehlenswert. Eine Volljährige Aufsichtsperson kann bis zur maximalen Gruppengröße beaufsichtigen.
    • Trainingsgruppen dürfen maximal zehn Personen umfassen und sollten in der gleichen Zusammensetzung bleiben.
    • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
    • Generell wird eine risikoarme Sportausübung empfohlen.
    • In Kenntnis von der Nichteinhaltung der Maßnahmen können Sportstättenbetreiber einen Platzverweis aussprechen.
    • Auf Angehörige von Risikogruppen (z.B. Vorerkrankungen wie Diabetes oder Immunsuppression) ist besondere Rücksicht zu nehmen. Diese dürfen nur allein trainieren.
  • Hygieneregeln
    • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten.
    • Darüber hinaus sind Sportgeräte, die mit den Händen berührt werden (z.B. Hanteln, Schläger), bevor eine andere Person sie benutzt, zu desinfizieren.
  • Verkehrsbeschränkungen
    • Auf die Bildung von Fahrgemeinschaften für die Anreise zur Sportstätte ist zu verzichten. Davon ausgenommen sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
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